Ausländische Unternehmen können ihr Geschäft in Kasachstan über eine Repräsentanz oder eine Zweigniederlassung ausdehnen, ohne einen kasachischen Partner oder eine eigne Tochtergesellschaft haben zu müssen. Eine Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens ist berechtigt, Marketingtätigkeiten zu erbringen und die Interessen des Unternehmens zu vertreten. Die Repräsentanz darf sich jedoch nicht an kommerziellen Geschäften beteiligen.
Eine Niederlassung hingegen kann als vollwertiges Unternehmen tätig sein und Geschäfte abschließen und unterliegt im Allgemeinen der Einkommensteuer zu den gleichen Sätzen wie lokale Unternehmen. Die Niederlassung wird gegründet, indem einem kasachischen Staatsbürger oder einem Ausländer mit einer regulären Arbeitserlaubnis eine Vollmacht zur Vertretung des ausländischen Unternehmers oder Unternehmens im Land erteilt wird. Die Niederlassung muss beim örtlichen Steueramt angemeldet werden.
Die Repräsentanz kann nur zu Repräsentationszwecken tätig sein, daher kann sie keine Geschäfte mit Kunden abwickeln. Sie muss bei der kasachischen Handelskammer registriert und bei der örtlichen Steueraufsichtsbehörde registriert werden. Die Finanzierung der Repräsentanz muss ausschließlich durch die ausländische Gesellschaft mittels Banküberweisung erfolgen. Die an das Personal der Repräsentanz gezahlte wirtschaftliche Vergütung ist in Kasachstan steuerpflichtig.
Die Repräsentanz oder Niederlassung kann mit den Bankkonten der Muttergesellschaft arbeiten und daher im Rahmen der im Namen der Muttergesellschaft abgeschlossenen Verhandlungen Zahlungen sowohl in Rubel als auch in anderen Währungen erhalten und leisten. Darüber hinaus ist die Niederlassung oder Repräsentanz bei ordnungsgemäßer Zulassung von der Mehrwertsteuer auf Mietzahlungen für Wohnungen oder Büros befreit.
Der steuerpflichtige Gewinn kann um etwaige im Ausland entstandene Ausgaben gekürzt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Repräsentanz oder Niederlassung auf dem Gebiet der Republik Kasachstan stehen.
Die Repräsentanz oder Niederlassung darf Waren nicht zu gewerblichen Zwecken ein- oder ausführen. Sie können jedoch einen Import-Export-Agenten oder einen Zollagenten mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren beauftragen, deren Empfänger in jedem Fall ein kasachisches Unternehmen sein muss. Bei allen Geschäften der Repräsentanz oder Niederlassung tritt die Muttergesellschaft als Vertragspartner auf.
Unmittelbar nach der Anmeldung besteht Buchführungs– und Steuererklärungspflicht. Eine schnelle und bequeme Lösung kann das Outsourcing der Buchhaltung sein.
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