Artikel 126 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation des Gesetzesentwurfs Nr. 84984-8 wird um Punkt 4 über die Aufhebung der Haftung für die Nichtvorlage von Unterlagen über die Höhe des Gewinns (Verlustes) einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft für die Finanzen ergänzt werden für die Jahre 2020 und 2021. Das bedeutet, dass die Strafen von RUB 500.000 und RUB 1.000.000 abgeschafft werden.
Darüber hinaus ändert derselbe Gesetzesentwurf auch Artikel 105 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, wonach die Schwelle für kontrollierbare grenzüberschreitende Verrechnungspreistransaktionen von 60 Millionen Rubel auf 120 Millionen Rubel erhöht werden soll. Daher können Außenhandelsgeschäfte nur dann von den Finanzbehörden kontrolliert werden, wenn der Umsatz des Rechtsgeschäfts 120 Millionen Euro übersteigt. Darüber hinaus gilt für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 § 105 Abs. 14 StGB, wonach ein Rechtsgeschäft als beherrschbar anzusehen ist, wenn eine der Vertragsparteien die Befreiung von der Kapitalanlagesteuer auf Gewinne beansprucht, wird diese nicht angewendet.
Schließlich legt derselbe Gesetzentwurf durch Änderung von Artikel 217 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation fest, dass auch bestimmte andere Einkommensarten von der Einkommensteuer befreit werden.