Am 09.08.2023 wurde die vom Präsidenten der Russischen Föderation unterzeichnete Verordnung Nr.585 zur Aussetzung einzelner Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit insgesamt 38 Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich, Schweiz und Italien, veröffentlicht. In Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland hat die Russische Föderation mit der neuen Verordnung erklärt, dass die Artikel 5 bis 22, sowie der Artikel 24, des DBA von der russischen Vertragsseite ausgesetzt werden sollen. Deutsche Unternehmen und insbesondere deren auf dem Territorium der Russischen Föderation geschäftstätigen Betriebstätten und Tochtergesellschaften verlieren mit dem angekündigten Aussetzen einzelner Bestimmungen des DBA eine Reihe von Präferenzen, von denen beispielsweise sind:
- Bisher bildet eine Bauausführung oder Montage in Russland nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Nach dem Aussetzen dieser Bestimmung wird bereits nach Ablauf eines Monats eine Betriebstätte gebildet.
- Die Präferenzen bei der Besteuerung der Dividenden und Gewinnausschüttungen werden ausgesetzt, so dass eine Vielzahl von deutschen Tochtergesellschaften statt bisher 5 Prozent einen Steuersatz von 15 Prozent zu entrichten haben.
- Zinserträge und Lizenzgebühren die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus Darlehensverträgen bzw. Lizenzverträgen mit einem in Russland ansässigen Unternehmen erzielt, werden jetzt auch in Russland mit dem Steuersatz von 20 Prozent zu besteuern sein.
Nun bleibt abzuwarten wir sich wie Behörden der Partnerländer zum angekündigten Aussetzen positionieren und wie die Neuerungen in der Praxis angewandt werden.