Das Dienstleistungsverbot des 6. EU-Sanktionspaketes, EU-Verordnung 2022/879 vom 3. Juni 2022, für Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung gilt nach Artikel 5n nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. Somit können russische Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen von EU-Gesellschaften oder Personen weiter diese Dienstleistungen in Russland beziehen bzw. können diese weiter vom Steuer- und Buchhaltungsbüro des Vertrauens erbracht werden. Ähnliche Ausnameregelungen gelten auch für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
Share this post