Das russische Verfassungsgericht schützte in einem Fall die Rechte gutgläubiger Kreditoren einer russischen Kapitalgesellschaft, die zwar nicht in Konkurs gegangen ist, aber als inaktiv aus dem einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen gelöscht wurde. Auch hat das Gericht klargestellt, dass Gläubiger objektive Schwierigkeiten haben, Beweise zu erlangen, wenn sie außerhalb des Konkursverfahrens eine Klage auf subsidiäre Haftung der beherrschenden Person des Schuldners erheben. Der entschiedene Fall wurde zur weiteren Überprüfung an die Ursprungsinstanz zurückverwiesen.
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